Satzung des Vereins „Turmfalken – Markwerben e.V.“

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbericht

  1. Der Verein führt den Namen. „Turmfalken – Markwerben e.V“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Weißenfels, OT Markwerben und wird in das Vereinsregister
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2 Zweck und Ziele des Vereins

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Verein bezweckt:
  • Die bauliche Erhaltung des Aussichtsturmes und die Wiedereinbeziehung ins kulturelle Leben
  • Die Erforschung der Markwerbener Geschichte
  • Veröffentlichen von Publikationen zur Heimatgeschichte
  1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke im Interesse des Vereins eingesetzt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden“

§ 3 Mittel zum Erreichen des Vereinszweckes 

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Die ideellen Mittel zur Erreichen des Vereinszweckes sind die Teilnahme an Arbeitseinsätzen, die Aufarbeitung der Markwerbener Geschichte sowie Vorträge und Publikationen.
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen durch
    1. Mitgliedsbeiträge
    2. Spenden und Sammlungen sowie
    3. sonstige Zuwendungen aufgebracht werden.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein hat

  1. natürliche Personen
  2. juristische Personen

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürliche Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und unbescholten sind, sowie auch juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der gesetzlichen Vertreter.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme als Mitglied in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Die Mitgliedschaft wird nach Aushändigung der Satzung sowie deren unterschriftlichen Anerkennung wirksam.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen widmungsgemäß zu benützen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliederbeiträge ( bis zum 31.03. des laufenden Jahres) in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Über die Aufnahme und Ausschließung von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
  2. Wegen der Entscheidung über den Ausschluss eines Mitgliedes steht die Berufung vor der Mitgliederversammlung offen, die endgültig beschließt.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch:
  4. freiwilligen Austritt, der nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig ist und dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich angezeigt werden muss.
  5. Durch Ausschluss, den der Vorstand beschließt, wenn Vernachlässigungen der Pflichten oder Schädigung der Vereinsbelange vorliegt.
  6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).

§ 8 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 10 Organe des Vereins

  1. Vereinsorgane sind
  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 11 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:

  • dem Vorsitzenden,
  • dem 1.stellvertretender Vorsitzender
  • dem 2.stellvertretender Vorsitzender
  • dem Schriftführer
  • dem Pressesprecher, Öffentlichkeitsarbeit

2. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Seine Mitglieder amtieren bis zur Neuwahl von Nachfolgern. Wiederwahl ist möglich.

3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich allein durch den Vorsitzenden oder durch den 1.stellvertretenden Vorsitzenden vertreten.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

          a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

          b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung. Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.

          c) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.

5. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der 1. stellvertretenden Vorsitzenden, anwesend ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit des Stellvertreters. Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokollbuch festzuhalten und vom Vorsitzenden oder dem 1.stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterschreiben. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig. 

6. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Der Rücktritt wird erst mit Wahl eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich, möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder dem 1. Stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen vor dem festgelegten Termin einberufen. Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch dem Vorsitzenden oder den 1. Stellvertretenden Vorsitzenden. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt.

2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Sind weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

3. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Hier kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen zählen als ungültige Stimmen.

4. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Wahl des Vorstandes
  2. Entgegennahme und Beschlussfassung über den Tätigkeitsbericht des Vorstandes, des Geschäfts- und Kassenberichtes 
  3. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  5. Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

§ 13 Protokollierung

  1. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 14 Rechnungsprüfung

 

Der von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer überwacht die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens aller zwei Jahre zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger gewährleistet ist, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt hierzu zu informieren. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kulturbanausen Markwerben e.V. und der Kleinpfingstgesellschaft Markwerben e.V.    (zu gleichen Teilen).

§ 16 Inkrafttreten

Soweit durch diese Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 26 BGB).

Vermerk

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 22.02.2012 errichtet und in der erneuten außerordentlichen Mittgliederversammlung vom 27.08.2013 geändert.

 

 

 

 

 

                                        

 

 

 

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Lage des Aussichtsturmes

Koordinaten

Gemarkung Markwerben

Länge: 11.9333/ 11° 55` 60“

Breite: 51.2167/51° 13` 0“

Kontakt

Mike Sachse

Roßbacher Straße 31

06667 Weißenfels

email: mike.sachse@t-online.de